Familienunternehmen: Optionsmodell bei Besteuerung

Von André Bödeker. Zwecks Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Familienunternehmen hat der Gesetzgeber mit § 1a Körperschaftsteuergesetz (KStG) im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) insbesondere für Personengesellschaften die Möglichkeit eingeführt, mit Wirkung für nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Wirtschaftsjahre auf unwiderruflichen Antrag in das Besteuerungsregime für Körperschaften zu wechseln (sogenanntes „Optionsmodell“).

Die Auswirkungen sind vielfältig und betreffen sowohl die Gesellschafts- sowie die Gesellschafterebene. Auf Gesellschaftsebene sind dabei die Führung steuerlicher Einlagenkonten, die Anwendbarkeit der §§ 8 Buchstaben c und d KStG sowie die Behandlung wie Kapitalgesellschaften (zum Beispiel UmwStG, AStG, DBA) zu beachten. Auf Gesellschafterebene sind folgende Aspekte hervorzuheben: a) die Anerkennung von Leistungsbeziehungen und Besteuerung unter ESt-rechtlichen Gesichtspunkten (zum Beispiel Vermietung und Verpachtung, Arbeitslohn), b) Gewinnausschüttungen und Entnahmen stellen Dividenden und somit Einkünfte aus Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer) dar, c) das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung und verdeckten Einlage bei Fremdunüblichkeit, d) Anwendung der Gewerblichkeitsfiktion bei Veräußerung wesentlicher Beteiligung (§ 17 EStG) und Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) sowie e) die Beachtung des Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung.

 

Weiterhin gelten bezüglich der Halte- und Nachfristen die Rechtsfolgen wie beim echten Formwechsel; eine Rückoption ist in analoger Anwendung wie beim Antrag möglich. Neben den verschiedenen ertragssteuerlichen und verfahrensrechtlichen Aspekten gilt es bei grundbesitzenden Personengesellschaften darüber hinaus vor Stellung eines Antrages auf einen Wechsel zur Körperschaftsbesteuerung etwaige grunderwerbsteuerliche Auswirkungen zu beachten. Für Zwecke der Grunderwerbsteuer wird die regimewechselnde Gesellschaft grundsätzlich weiterhin als Personengesellschaft behandelt. Mangels Rechtsträgerwechsel unterliegt der fiktive Formwechsel selbst folglich auch nicht der Grunderwerbsteuer.

 

Fazit: Für viele Unternehmer, die ihr Unternehmen in der Rechtsform einer PersG führen, scheint die Möglichkeit einer Besteuerung nach Körperschaftsteuerrecht verlockend. Oftmals ist die Geltendmachung der bisherigen Thesaurierungsbegünstigung so konzipiert, dass sie gar nicht erst in Anspruch genommen wird. Dies führt insbesondere in Fällen, in denen keine Gewinnentnahmen erfolgen, zu einer Benachteiligung der PersG. Dies muss jedoch im Einzelfall genau betrachtet werden. Sowohl die Zuordnung der Gesellschaftsanteile zum Betriebs- oder Privatvermögen und die Verhältnisse beim Sonder-Betriebsvermögen als auch das jeweilige Ausschüttungsverhalten sollten in die Gesamtbetrachtung mit einbezogen werden. Es empfiehlt sich immer eine individuelle Belastungsrechnung.

Unser Experte:

 

André Bödeker ist Partner der RSM GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft und Leiter des Standorts in Hannover. Der Wirtschaftsprüfer
und Steuerberater berät mit seinem Team Unternehmen unter anderem bei der Errichtung und Fortentwicklung von Risikomanagementsystemen. Ein Kontakt ist direkt per E-Mail möglich.